Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Netzwerk der Fachwissenschaftler in der Medizin (NFM)“ Nach vereinsregisterlicher Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Die Verwaltung kann von jedem anderen Ort geführt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Zweck des NFM ist es, berufliche Belange spezialisierter Naturwissenschaftler (Fachwissenschaftler) in der Medizin, national und international wahrzunehmen. Das NFM setzt sich dafür ein, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder ebenso wie die wirtschaftlichen und berufsständischen Interessen besonders betroffener Berufsgruppen gegenüber der Politik zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
  2. Das NFM setzt sich für eine gesetzliche Legitimierung der Berufsausübung aller Fachwissenschaftler ein, um gegen Einschränkungen in der beruflichen Tätigkeit vorzugehen.
  3. Das NFM setzt sich für einen staatlichen Abschluss als wichtige Voraussetzung für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Fachwissenschaftler in der Medizin“  mit der fachlichen Spezialisierung ein.
  4. Eine Vereinheitlichung der verschiedenen Weiterbildungsordnungen, z.B. durch den Ausbau von postgraduierten Studiengängen mit einheitlich kultus-ministeriell genehmigten Ausbildungs- und Prüfungscurricula, sollen geschaffen werden.
  5. Wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen, wie die Bildung einer Kammer oder eine Integration in eine bereits bestehende Kammer, sollen angestrebt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder des NFM gliedern sich in

a    ordentliche Mitglieder
b    assoziierte Mitglieder
c    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

  1. Grundsätzlich ist eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein juristischen und natürlichen Personen möglich.
    1. Juristische Personen, die die Mitgliedschaft im NFM beantragen, müssen Berufsvereinigungen bzw. Fachgesellschaften sein, die sich für die Belange von Fachwissenschaftlern in der Medizin einsetzen. Diese Berufsvereinigungen / Fachgesellschaften regeln ihrerseits in ihren jeweiligen Satzungen die Aufnahmebedingungen für ihre Mitglieder.
    2. Natürliche Personen, die die Mitgliedschaft im NFM beantragen können, sind Naturwissenschaftler (Diplom, M.Sc.), die in einem spezialisierten Gebiet in der Medizin arbeiten. Im Einzelnen entscheidet der Vorstand bzgl. einer Aufnahme neuer Mitglieder.
    3. Assoziierte Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins ideell und materiell zu unterstützen.
  2. Aufnahmeanträge müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der Vorstand gemäß Satzung und stellt alle Veränderungen von Mitgliedschaften der Mitgliederversammlung vor.
  3. Ordentliche und assoziierte Mitglieder verpflichten sich zu einer Beitragszahlung. Die Höhe des von den Berufsvereinigungen / Fachgesellschaften zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages natürlicher Personen wird unabhängig von den Zahlungen der Berufsvereinigungen / Fachgesellschaften von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist ebenfalls jährlich zu entrichten.
  4. Auf Antrag des Vorstandes können Personen, die sich um die Belange des NFM verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden und Ehren­mitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende gehören dem Gesamtvorstand jeweils mit beratender Stimme an.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat das Recht in den Organen des Vereins im Rahmen dieser Satzung mitzuwirken.
    2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Ziele zu unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Erklärungen zu geben, die Satzung und Beschlüsse des Vereins einzuhalten.
    3. Veränderungen hinsichtlich der Dienstanschrift, E-Mail Adresse, Bankverbindung und beruflichen Tätigkeit sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen. Erklärungen des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Dienstanschrift bzw. E-Mail Adresse gerichtet werden.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der juristischen Person.
  2. durch Austritt, der nur zum Jahresende zulässig und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Der Vorstand kann in besonderen Fällen einen Austritt zu einem früheren Termin zulassen.
  3. der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit,
    1. wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt,
    2. wenn der Mitgliedsbeitrag trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde,
    3. wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr bestehen.
  4. Das Ausschlussverfahren wird durch einen Beschluss des Vorstandes, der vorher alle Unterlagen und die Rechtslage prüft, eingeleitet. Der Vorstand ist berechtigt, andere Personen zu hören und Erkundigungen einzuholen. Die betroffene juristische oder natürliche Person ist von dem Ausschlussverfahren zu unterrichten, ihr wird in einem Zeitraum von sechs Wochen Gelegenheit gegeben, vom Vorstand gehört zu werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als Jahreshauptversammlung abgehalten werden.
  2. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied.
  3. Stimmberechtigt sind je drei Vertreter einer Fachgruppe und insgesamt drei gewählte Vertreter der Gruppe der natürlichen Personen. Stimmübertragung in schriftlicher Form ist möglich.
  4. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn 20 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangen.
  5. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ab Absendedatum schriftlich einberufen.
  6. Allein die Mitgliederversammlung hat das Recht,
    1. die Satzung zu verabschieden oder zu verändern (§ 11),
    2. den Vorstand zu wählen,
    3. einen Kassenprüfer zu wählen,
    4. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht des Kassenprüfers entgegen zu nehmen,
    5. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
    6. die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
    7. eine Geschäftsordnung festzusetzen,
    8. über eingereichte Anträge zu entscheiden,
    9. sonstige Ordnungen zu erlassen,
    10. die Auflösung des Vereins zu beschließen (§ 12).
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereinszweckes über grundsätzliches und kontrolliert die Arbeit des Vorstandes.
  8. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Verlangt mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins eine schriftliche Abstimmung, so ist diese durchzuführen. Wahlen sind auf Antrag schriftlich durchzuführen.
  10. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Beschlüsse auch in Textform (z.B. Fax-Abstimmung) gefasst werden. Die Mitglieder sind in diesem Falle unverzüglich nach Feststellung des Beschluss­ergebnisses, ebenfalls in Textform, durch den Vorstand über den Beschluss zu informieren.
  11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§ 7 Der Vorstand und Beirat

  1. Im Vorstand und Beirat sollen je ein Vertreter aller juristischen Personen und ein Vertreter der natürlichen Personen des NFM vertreten sein.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister.
  3. Der Beirat besteht aus den Vertretern, die nicht dem Vorstand angehören.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und Beirates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kandidaten haben sich vor der Wahl den Mitgliedern vorzustellen. Gewählt ist jeweils der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
  5. Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden der erste und zweite Vorsitzende. Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Schrift­wechsel von besonderer Bedeutung, insbesondere mit grundsätzlichem Inhalt, muss von Beiden unterschrieben sein. Näheres sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
  6. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er führt unter Beachtung von § 2 der Satzung die Geschäfte des Vereins, entscheidet über Neuaufnahmen, stellt den Haushaltsplan und den Jahresabschluss auf, vertritt diese vor der Mitgliederversammlung und kann zur Vorbereitung oder Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Mitglieder beauftragen sowie Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen. Er hat die Mitglieder über seine Tätigkeit zu informieren.
  7. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, muss die nächste Mitgliederversammlung eine Neuwahl für die verbleibende Amtszeit vornehmen. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  8. Vorstand und Beirat treten mindestens einmal im Jahr zusammen.
  9. Beschlüsse im Vorstand werden nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Im Falle der Stimmengleichheit gilt die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei den Sitzungen wird ein Protokoll abgefasst, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
  10. Der Beirat hat ausschließlich beratende Stimme.
  11. Die Vorstands- und Beiratsarbeit ist ehrenamtlich.

§ 8 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Rundschreiben per E-Mail.

§ 9 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch

  1. Mitgliedsbeiträge
    1. Die Mitglieder bezahlen Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Zahlung des Beitrages wird im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Im Laufe eines Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.
    2. Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.
  2. Mittelverwendung
    1. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
    2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen oder Aufgaben des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser muss ordentliches Mitglied sein und darf aber nicht dem Vorstand angehören. Dem Kassenprüfer obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit des Vereins und der sachgemäßen Verwendung der Finanzmittel durch den Vorstand.
  2. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit und unterbreitet einen Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei einer Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Der Wortlaut einer beantragten Satzungsänderung muss mit einer Einladung zur Mitglieder­versammlung verteilt werden.
  2. Der Vorstand hat beantragte Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen, soweit sie von mindestens 20 von Hundert der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Hiervon unberührt ist die Antragsbefugnis des Vorstandes.
  3. Ist eine Satzungsänderung durch Beschluss abgelehnt, so darf diese nicht vor Ablauf eines Jahres wieder beantragt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung muss mindestens 12 Wochen vorher erfolgen. Sie ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Nach Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitglieder­versammlung nicht anders beschließt.
  3. Vorhandenes Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

Hannover, den 1. Dezember 2012

Die Satzung wurde im Januar 2013 mit Eintrag des Netzwerkes im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg wirksam.


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